top of page

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der krecotec GmbH
(Letzte Änderung Juni 2022)

§ 1. Allgemeines

(1) Die Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen der krecotec GmbH, einschließlich der Annahme und Abnahme von Lieferungen und Leistungen, erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Spätestens mit Lieferung oder erstmaliger Inanspruchnahme einer Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.

(2) Diese AGB gelten auch für künftige Verträge und sonstige Beziehungen zwischen der krecotec GmbH und ihren Kunden und Vertragspartnern (nachfolgend auch: Kunde/Vertragspartner).

(3) Die hier wiedergegebenen Bedingungen gehen abweichenden Einkaufs- und/oder Verkaufsbedingungen und ähnlichen Bedingungen des Kunden/Vertragspartners vor.

(4) Gegenbestätigungen und/oder Geschäftsbedingungen des Kunden/Vertragspartners wird hiermit widersprochen.

(5) Abweichungen von und Ergänzungen zu diesen Geschäftsbedingungen sowie besondere Zusicherungen sind nur wirksam, wenn sie von der krecotec GmbH schriftlich bestätigt werden.

 

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Angebote der krecotec GmbH sind stets freibleibend und unverbindlich. Soweit die krecotec GmbH fremdgefertigte Komponenten liefert, erfolgen die Angebote der krecotec GmbH ebenfalls unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung (siehe auch unten 2.).

(2) Mündliche Auskünfte und Zusagen, Prospekte und Werbeaussagen jeder Art, insbesondere Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Muster, Angaben über Beschaffenheit, Beschaffenheit, Leistung, Verbrauch und Verwendbarkeit sowie Maße und Gewichte der Vertragsgegenstände und sonstige Leistungsdaten, können sich für die krecotec GmbH ohne Ankündigung ändern, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keinerlei Zusicherung oder Garantie seitens der krecotec GmbH dar. 

(3) Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegenüber der krecotec GmbH hergeleitet werden können. Im Übrigen gelten geringfügige Abweichungen von den Produktspezifikationen zugunsten der krecotec GmbH als genehmigt, soweit sie für den Kunden/Vertragspartner nicht unzumutbar sind.

 

§ 3 Preisgestaltung

(1) Soweit nicht anders angegeben, hält sich die krecotec GmbH an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 14 Tage ab Datum der Angebotsabgabe gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der krecotec GmbH genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Fracht, Lieferung, Porto, Versicherung, Montage- und Installationskosten sowie Nebenleistungen werden von der krecotec GmbH gesondert berechnet. Führt die krecotec GmbH die Bestellung später als vier Monate nach Auftragserteilung aus, ist die krecotec GmbH berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen anzupassen.

(2) Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Standort Krefeld ausschließlich Fracht und Verpackung.

(3) Wird die Erfüllung des Zahlungsanspruchs der krecotec GmbH durch eine nach Vertragsschluss eingetretene oder bekannt gewordene Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden/Vertragspartners gefährdet, kann die krecotec GmbH auch Vorauszahlung verlangen wenn im Vertrag zunächst keine Vorauszahlung vorgesehen war. Darüber hinaus kann die krecotec GmbH noch nicht gelieferte Waren und noch nicht erbrachte Leistungen zurückhalten sowie weitere Arbeiten einstellen. Diese Rechte stehen der krecotec GmbH auch dann zu, wenn der Kunde/Vertragspartner mit einer von ihm zu leistenden Zahlung im Rückstand ist.

 

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

(1) Vereinbarungen über Liefertermine oder -fristen sind für die krecotec GmbH nur verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen.

(2) Die krecotec GmbH ist zur Erbringung der vereinbarten Lieferung und/oder Leistung nicht verpflichtet, wenn die krecotec GmbH auf Lieferungen oder Leistungen/Arbeiten anderer, zB Vorlieferanten, angewiesen ist und von diesen nicht beliefert wird oder die Vorleistung nicht erbringt (Vorbehalt der Eigenbelieferung).

(3) Wird die krecotec GmbH durch außergewöhnliche Umstände, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorhersehbar waren, wie höhere Gewalt, Streik und Aussperrung, an der rechtzeitigen Lieferung gehindert, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Ist der krecotec GmbH die Vertragserfüllung aufgrund der vorgenannten Umstände unzumutbar, kann die krecotec GmbH vom Vertrag zurücktreten.

(4) Nur wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde/Vertragspartner nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die krecotec GmbH von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Kunde/Vertragspartner hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

(5) Kommt die krecotec GmbH in Verzug, haftet die krecotec GmbH für Verzugsschäden des Kunden/Vertragspartners nur, wenn der Verzug auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruht oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrerseits beruht der krecotec GmbH. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Kunde/Vertragspartner auch nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nur verlangen, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die krecotec GmbH oder auf grober Fahrlässigkeit beruht oder, bei leichter Fahrlässigkeit die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die erweiterte Haftung nach § 287 BGB ist ausgeschlossen.

(6) Die krecotec GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

​

§ 5 Gefahrenübergang

(1) Die Gefahr geht auf den Kunden/Vertragspartner über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der krecotec GmbH verlassen hat.

(2) Wird der Versand ohne Verschulden der krecotec GmbH unmöglich, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden/Vertragspartner über.

 

§ 6 Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsfrist für alle verkauften neuen Sachen und Geräte beträgt 12 Monate ab Lieferung bzw. Übergabe.

(2) Der Kunde/Vertragspartner hat die krecotec GmbH schriftlich per E-Mail (info@krecotec.com) bei offensichtlichen Mängeln unverzüglich nach Eingang des Liefergegenstandes beim Kunden/Vertragspartner. Im Übrigen hat der Kunde/Vertragspartner die von der krecotec GmbH gelieferten Waren oder erbrachten Leistungen unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel der krecotec GmbH unverzüglich schriftlich per E-Mail (info@krecotec.com), spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Prüfung durch die krecotec GmbH bereitzuhalten und ggf. zu versenden. Die Verletzung einer Untersuchungs- oder Rügepflicht entbindet die krecotec GmbH von jeglicher Gewährleistung und Haftung.

(2a) Für Kaufleute gilt zusätzlich:

Mangelhafte Teile oder der Liefergegenstand sind zur Reparatur und anschließender Rücksendung frachtfrei an die krecotec GmbH einzusenden.

(3) Mängel, die Gewährleistungsansprüche begründen, hat der Kunde/Vertragspartner der krecotec GmbH schriftlich glaubhaft zu machen. Der Kunde/Vertragspartner hat der krecotec GmbH eine genaue Fehlerbeschreibung, einschließlich der Modell- und Seriennummer des defekten Teils oder Geräts, sowie eine Kopie des Lieferscheins und der Rechnung zur Verfügung zu stellen. Wird der Reklamationssendung keine Rechnungskopie und/oder Mangelbeschreibung beigefügt, behält sich die krecotec GmbH vor, den Aufwand zur Fehlersuche und/oder Ermittlung der Rechnungskopie gesondert zu berechnen.

(4) Der krecotec GmbH stehen bis zu zwei Nachbesserungsversuche zu. Der Auftraggeber/Vertragspartner hat der krecotec GmbH eine Frist von sechs Wochen zur Mängelbeseitigung zu setzen, es sei denn, die Mängelbeseitigung oder die Frist zur Mängelbeseitigung ist unangemessen. Erst bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung stehen dem Kunden/Vertragspartner die weitergehenden gesetzlichen Gewährleistungsrechte (Minderung oder Wandlung) zu. Von einem endgültigen Fehlschlagen der Nacherfüllung ist beispielsweise auszugehen, wenn die Nacherfüllung tatsächlich unmöglich ist oder die krecotec GmbH die Nacherfüllung endgültig verweigert. Wenn die krecotec GmbH Teile, Baugruppen und/oder ganze Geräte austauscht oder sonstige Änderungen an den betroffenen Artikeln vornimmt, treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft. Für ähnliche Ersatzteile (identische Teile oder Baugruppen) wird keine Gewährleistung übernommen.

(5) Die krecotec GmbH übernimmt keine Gewährleistung für unsachgemäße Verwendung, Lagerung und Handhabung von Geräten sowie für Eingriffe Dritter und das Öffnen von Geräten. Die Gewährleistung der krecotec GmbH entfällt, wenn der Kunde/Vertragspartner die Betriebs- und/oder Wartungsanleitungen und/oder Prospekte nicht beachtet, Änderungen an den Produkten vornimmt oder Teile selbstständig austauscht.

(6) Die Gewährleistung beschränkt sich auf die Reparatur oder den Ersatz der beschädigten Liefergegenstände (Material). Die krecotec GmbH haftet nicht für den Verlust von Daten auf den zu reparierenden Geräten.

(7) Stellt die krecotec GmbH nachträglich Mängel an einer Produktionscharge fest, ist sie innerhalb und außerhalb der Gewährleistung berechtigt, nach eigenem Ermessen zu entscheiden, ob und wann zur Mängelbeseitigung ein Rückruf der betroffenen Artikel erforderlich ist. Der Kunde/Vertragspartner hat die Gegenstände zu diesem Zweck der krecotec GmbH für eine angemessene Zeit zur Verfügung zu stellen.

(8) Alle anderen Ansprüche, insbesondere weitergehende Ansprüche des Kunden/Vertragspartners, einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche wegen Folgeschäden und Schäden aus der Durchführung der Reparatur, sind ausgeschlossen, es sei denn, die Geschäftsführer oder leitenden Angestellten der krecotec GmbH haben solche den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Soweit sich zugunsten der krecotec GmbH eine Haftungsbeschränkung für leichte Fahrlässigkeit bei positiver Vertragsverletzung oder Verschulden bei Vertragsschluss ergibt, gilt diese Beschränkung gegenüber dem Kunden/Vertragspartner entsprechend. Ausgenommen von diesem Haftungsausschluss sind Schadensersatzansprüche des Kunden/Vertragspartners aus Unmöglichkeit oder Verzug.

(9) Die krecotec GmbH haftet nicht für weitergehende Schäden, insbesondere nicht für entgangenen Umsatz und/oder Gewinn.

(10) Gewährleistungsansprüche gegen die krecotec GmbH stehen nur dem Kunden/Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.

(11) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Sicherheitseinrichtungen.

Die Garantie gilt nicht für Sicherungen, Software, nicht wiederaufladbare Batterien, Schäden durch auslaufende Batterien oder Schäden durch normale Abnutzung oder Nichtbeachtung von Anweisungen. Eine Gewährleistung für gebrauchte Geräte ist ausgeschlossen, es sei denn, die krecotec GmbH haftet gesetzlich oder es wurde etwas anderes vereinbart. 

(12) Makroerstellung, Masken-, Berichts- und Formularanpassungen in Standardsoftware – auch mit Hilfe von Herstellerwerkzeugen – sind reine Dienstleistungen, ebenso die Erstellung von Software. Dazu gehört auch die Modifikation des Herstellercodes oder die Erstellung eigenen Quellcodes unter einer vom Hersteller der Standardsoftware gelieferten Entwicklungsumgebung.

(13) Bei Dienstleistungen schuldet die krecotec GmbH nur die Leistung, keinen Erfolg. Die krecotec GmbH übernimmt keine Gewähr für die tatsächliche Erreichung der angestrebten wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Ziele des Auftraggebers/Vertragspartners.

(14) Die vorstehenden Absätze regeln die Gewährleistung abschließend und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Die verkauften Waren/Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen der krecotec GmbH aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden/Vertragspartner Eigentum der krecotec GmbH (Saldovorbehalt). Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die die krecotec GmbH gegen den Kunden/Vertragspartner im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand oder dem Werkleistungsgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen und sonstigem, nachträglich erwirbt Dienstleistungen. Letzteres gilt nicht, wenn die Nachbesserung durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Befriedigung der vorgenannten Ansprüche der krecotec GmbH dürfen die Gegenstände weder weiterverkauft, vermietet, verliehen oder verschenkt, noch Dritten zur Reparatur oder Verarbeitung oder Nutzung überlassen werden. Ebenso ist dem Kunden/Vertragspartner die Sicherungsübereignung oder Verpfändung untersagt.

(2) Dem Kunden/Vertragspartner ist die Weiterveräußerung der Ware im ordentlichen Geschäftsgang mit der Maßgabe gestattet, dass die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte mit allen Nebenrechten bereits in der Höhe an die krecotec GmbH abgetreten sind der Rechnungswerte der krecotec GmbH (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Der Kunde/Vertragspartner ist ermächtigt, diese Forderungen für die krecotec GmbH einzuziehen, bis die krecotec GmbH diese Ermächtigung widerruft oder die Zahlungen an die krecotec GmbH einstellt. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Kunde/Vertragspartner der krecotec GmbH nicht befugt.

(3) Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Vertragspartner der krecotec GmbH zum Besitz und zur Nutzung der erworbenen Sache berechtigt, solange der Vertragspartner seinen Verpflichtungen, die zum Eigentumsvorbehalt geführt haben, nachkommt und nicht in Verzug ist Zahlung. Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann die krecotec GmbH die Herausgabe der Sache vom Kunden/Vertragspartner verlangen und nach Mahnung mit angemessener Fristsetzung verwerten den Artikel durch Privatverkauf unter Anrechnung des Preises. Der Kunde/Vertragspartner der krecotec GmbH trägt alle Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Bei Zugriffen Dritter, insbesondere bei Pfändung des Gegenstandes oder Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Vertragspartner die krecotec GmbH unverzüglich schriftlich - vorab per E-Mail an_cc781905-5cde- 3194-bb3b-136bad5cf58d_info@krecotec.com - und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt der krecotec GmbH hinzuweisen. Der Kunde/Vertragspartner trägt alle Kosten, die zur Aufhebung der Pfändung und zur Wiederbeschaffung der Sache entstehen, soweit sie nicht von einem Dritten zurückgefordert werden kann. Der Kunde/Vertragspartner ist verpflichtet, die Sache für die Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle zumutbaren Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten unverzüglich durchführen zu lassen.

 

§ 8 Leistungs-/Zahlungspflicht des Kunden/Vertragspartners

(1) Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen der krecotec GmbH 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Ein Skontoabzug ist ausdrücklich ausgeschlossen. Bei Teillieferungen ist nur der anteilige Kaufpreis zu zahlen. Rechnungen der krecotec GmbH für gebrauchte Waren, Ersatzteile und Zubehör sowie für Reparaturen sind sofort ohne Abzug zahlbar.

(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die krecotec GmbH über den Betrag verfügen kann. Bei Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Schecks nimmt die krecotec GmbH stets nur erfüllungshalber an. Die Inkassospesen werden dem Vertragspartner in Rechnung gestellt.

(3) Leistet der Kunde/Vertragspartner die Zahlung nicht zum vereinbarten Termin oder mangels Vereinbarung eines Zahlungstermins nicht unverzüglich, so werden Zinsen auf den geschuldeten Betrag zum jeweiligen Verzugszeitpunkt berechnet Zinssatz gemäß § 288 BGB; die Zinsen werden am Ende eines jeden Monats festgesetzt und sind am Ende eines jeden Monats fällig.

(4) Die nach Fälligkeit entstehenden Kosten der Einziehung und Durchsetzung der Forderung trägt der Kunde/Vertragspartner. Ohne Spesennachweis kann die krecotec GmbH für jede Mahnung nach Fälligkeit EURO 60,00 berechnen.

(5) Wenn der Kunde/Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn krecotec GmbH andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen Der Kunde/Vertragspartner, die krecotec GmbH ist berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Wechsel oder Schecks eingezogen hat. Die krecotec GmbH ist in diesem Fall auch berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen aus anderen Verträgen zu verlangen, sowie nach angemessener Nachfrist von diesen Verträgen zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

(6) Der Kunde/Vertragspartner kann gegen Forderungen der krecotec GmbH nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und ein Minderungs- und Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit diese auf demselben Rechtsverhältnis beruhen. Bei laufender Geschäftsbeziehung gilt jede einzelne Bestellung als gesondertes Vertragsverhältnis.
 

§ 9 Rechte Dritter

Wird der krecotec GmbH die Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts vorgeworfen oder haftet die krecotec GmbH für eine solche Verletzung, stellt die krecotec GmbH den Kunden/Vertragspartner von Ansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzung frei Rechte oder Urheberrechte, sofern der Kunde/Vertragspartner derartige Ansprüche der krecotec GmbH unverzüglich schriftlich angezeigt hat (per E-Mail an: info@krecotec.com) und der krecotec GmbH alle erforderlichen rechtlichen und technischen Abwehrmaßnahmen ermöglicht hat, insbesondere Änderung oder Austausch gelieferter Waren/Leistungen. Weitergehende Ansprüche des Kunden/Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

 

§ 10 Ausfuhr

Bei einem Export der Vertragsware ist der Kunde/Vertragspartner verpflichtet, die Vorschriften des deutschen Außenwirtschaftsrechts und/oder EU-Verordnungen zu beachten. Dies gilt auch für Lieferungen in Länder, Empfänger oder Zwecke, von denen der Kunde/Vertragspartner weiß oder wissen muss, dass sie dem außenwirtschaftsrechtlichen Einfluss unterliegen. Die Einholung behördlicher Genehmigungen, insbesondere Ein- und Ausfuhrgenehmigungen obliegt dem Kunden/Vertragspartner. Der Kunde/Vertragspartner ist nicht berechtigt, Ein- oder Ausfuhren ohne entsprechende behördliche Genehmigungen vorzunehmen.

 

§ 11 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Der Kunde/Vertragspartner wird die ihm im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der krecotec GmbH und ihrer Kunden und Vertragspartner auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung vertraulich behandeln.

(2) Der Kunde/Vertragspartner wird bei der Verwendung personenbezogener Daten, die ihm im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung mit der krecotec GmbH bekannt werden, das Bundesdatenschutzgesetz beachten.

 

§ 12 Anwendbares Recht, Sonstiges

(1) Für die Gewährleistungsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der krecotec GmbH und dem Kunden/Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland – die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(2) Ist der Kunde/Vertragspartner Kaufmann im Sinne des HGB oder sonstiger Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Erfüllungsort Krefeld. In diesen Fällen ist das für Krefeld örtlich zuständige Gericht für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag örtlich und sachlich zuständig. Die krecotec GmbH ist berechtigt, Klage vor dem für Krefeld örtlich zuständigen Landgericht zu erheben. Dasselbe gilt, wenn Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Kunden/Vertragspartners im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck weitestgehend erreicht.

(4) Die Überschriften dienen nur der Übersichtlichkeit und haben keine inhaltliche Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Verordnung.

(5) Die krecotec GmbH darf Mitteilungen, Schreiben und sonstige Unterlagen an die Adresse senden, die der Auftraggeber/Vertragspartner der krecotec GmbH zuletzt schriftlich mitgeteilt hat. An Kaufleute und sonstige Unternehmer gerichtete Mitteilungen, Schreiben und sonstige Schriftstücke der krecotec GmbH gelten spätestens am dritten Werktag nach Absendung als zugegangen.

 

krecotec GmbH, Juni 2022

​

​

Download: Allgemeine Geschäftsbedingungen der krecotec GmbH (English)

​

Download: Allgemeine Geschäftsbedingungen der krecotec GmbH (Englisch)

​

bottom of page